Verordnungen Kältemittel

Wartungsheft

Die Pflicht zur Führung eines Wartungsheftes für Geräte und Anlagen mit mehr als 3 kg Kältemittel, unabhängig von der Art des Kältemittels, wird in Anhang 2.10 Ziffer 3.5 ChemRRV wie folgt geregelt:

1 Die Inhaberinnen von Geräten und Anlagen, welche mehr als 3 kg Kältemittel enthalten, müssen dafür sorgen, dass ein Wartungsheft geführt wird.

2 Auf dem Wartungsheft muss der Name der Inhaberin des Gerätes oder der Anlage stehen.

3 Im Wartungsheft muss die Fachperson, welche die Arbeiten durchführt, nach jedem Eingriff oder jeder Wartung am Gerät oder an der Anlage folgende Angaben eintragen:

  1. das Datum des Eingriffs oder der Wartung; b. eine kurze Beschreibung der durchgeführten Arbeiten;
  2. das Ergebnis der Dichtigkeitskontrolle nach Ziffer 3.4;
  3. Menge und Art des entnommenen Kältemittels;
  4. Menge und Art des in die Anlage eingefüllten Kältemittels;
  5. die Firma sowie den eigenen Namen und die Unterschrift.

Dichtigkeitskontrolle

Die Pflicht zur Überprüfung der Dichtigkeit von Geräten und Anlagen mit ozonschichtabbauenden oder in der Luft stabilen Kältemitteln wird in Anhang 2.10 Ziffer 3.4 ChemRRV wie folgt geregelt:

1 Die Inhaberinnen der folgenden Geräte und Anlagen müssen diese regelmässig, mindestens aber bei jedem Eingriff und bei jeder Wartung, auf ihre Dichtigkeit überprüfen lassen:

  1. Geräte und Anlagen mit mehr als 3 kg ozonschichtabbauenden oder in der Luft stabilen Kältemitteln;
  2. Geräte und Anlagen, die in der Luft stabile Kältemittel enthalten und deren Füllmenge mehr als 5 Tonnen CO2-Äquivalenten entspricht;
  3. Kälte- und Klimaanlagen, die in Motorfahrzeugen verwendet werden und ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile Kältemittel enthalten.

2 Bei Feststellung einer Undichtigkeit muss die Inhaberin umgehend die Instandstellung des Geräts oder der Anlage veranlassen.

Prüf Zyklus

 

Am Standort gebaute Anlagen

Werks Gefertigte Anlagen

Erste Kontrolle nach IBN

2 Jahre

6 Jahre

Zweite Kontrolle nach IBN

1 Jahr nach Erstkontrolle

4 Jahr nach Erstkontrolle

Weitere Kontrollen

Jährlich

Alle 2 Jahre

Was Bedeutet Werks Gefertigt:

Wärmepumpen, Chiller, etc.:

- Alle Verbindungen sind nicht lösbar (Gelötet, Geschweisst, Geklebt)

- Ventile und Serviceanschlüsse mit Kappen

- Klimageräte:

                - Rollenkupfer als Rohr

                - Maximale, gesamt Rohrlänge: 20M. z.B. 10M Flüssigkeit und 10M Saugleitung

                - Maximale Füllmenge: 6 kg

 

Meldepflicht

1 Wer eine stationäre Anlage mit mehr als 3 kg Kältemitteln in Betrieb genommen hat, in Betrieb nimmt oder ausser Betrieb nimmt, muss dies dem BAFU melden.

2 Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:

  1. das Datum der In- oder Ausserbetriebnahme;
  2. den Namen der Inhaberin der Anlage sowie Name und Firma der Fachperson, welche mit der Inbetriebnahme beauftragt wurde;
  3. die Art, den Standort und die Kälteleistung der Anlage;
  4. die Art und die Menge des enthaltenen Kältemittels;
  5. bei der Ausserbetriebnahme: den Empfänger des Kältemittels.

3 Die Fachfirmen machen ihre Kunden in geeigneter Weise auf die Meldepflicht aufmerksam.

4 Das BAFU legt für jede Anlage eine Nummer fest und teilt diese der meldepflichtigen Person, die eine stationäre Anlage mit mehr als 3 kg Kältemitteln in Betrieb genommen hat oder in Betrieb nimmt, mit.

5 Die meldepflichtige Person hat die vom BAFU mitgeteilte Nummer umgehend sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft auf der Anlage anzubringen. Diese Meldepflicht gilt sowohl für permanente als auch für temporäre Kälteanlagen

 

Nachfüllen

Das Nachfüllen von ozonschichtabbauenden Kältemitteln in Geräte oder Anlagen ist verboten.

Seit dem 1. Januar 2020 dürfen Anlagen mit einer Füllmenge von mehr als 40 Tonnen CO2-Äquivalenten, die mit einem Kältemittel mit einem Treibhauspotenzial (GWP) von 2500 oder mehr betrieben werden, nur noch mit regeneriertem Kältemittel nachgefüllt werden; ab dem 1. Januar 2030 gilt ein generelles Nachfüllverbot solcher Anlagen mit Kältemittel mit einem Treibhauspotenzial von 2500 oder mehr.

-> Eine Anlage mit R404a hat eine Leckage. Füllmenge sind 15Kg. Da 15 * 3.922 = 59T CO2 entspricht, darf kein neues Kältemittel verwendet werden!

Kategorie: Kältemittel